AR GVP 31/2019, Nr. 3768 Örtliche Zuständigkeit; eurointernationales Verhältnis mit Prorogation; Sistierung (Art. 83 Abs. 2 und Art. 85a SchKG; Art. 2 und 23 LugÜ; Art. 126 Abs. 1 ZPO). Zusammenhang einer am Kreisgericht St. Gallen anhängig gemachten Klage nach Art. 85a SchKG mit einer am Sitz der Beschwerdegegnerin im Kanton Appenzell Ausserrhoden anhängig gemachten Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG) im eurointernationalen Verhältnis bejaht. Es ist deshalb zweckmässig, den Ausgang des zuerst in St. Gallen eröffneten Verfahrens abzuwarten, und die Vorinstanz hat die Sistierung des in Appenzell Ausserrhoden eingeleiteten Aberkennungsprozesses zu Recht angeordnet.