AR GVP 31/2019, Nr. 3768 Örtliche Zuständigkeit; eurointernationales Verhältnis mit Prorogation; Sistierung (Art. 83 Abs. 2 und Art. 85a SchKG; Art. 2 und 23 LugÜ; Art. 126 Abs. 1 ZPO). Zusammenhang einer am Kreisgericht St. Gallen anhängig gemachten Klage nach Art. 85a SchKG mit einer am Sitz der Beschwerdegegnerin im Kanton Ap- penzell Ausserrhoden anhängig gemachten Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG) im eurointernationalen Verhältnis bejaht. Es ist deshalb zweckmässig, den Ausgang des zuerst in St. Gallen eröffneten Verfahrens abzuwarten, und die Vorinstanz hat die Sistierung des in Appenzell Ausserrhoden eingeleiteten Aberken- nungsprozesses zu Recht angeordnet. Verfügung des Einzelrichters des Obergerichts, 20.08.2019, ERZ 19 24 Aus den Erwägungen: 2. Sistierung 2.1 Gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Eine Sistierung soll nicht leichthin angeordnet werden, da sie immer eine Verzögerung des Verfah- rens zur Folge hat, was grundsätzlich dem Beschleunigungsgebot widerspricht (Art. 124 ZPO, Art. 29 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK; JULIA GSCHWEND, in: Basler Kommentar, ZPO, 3. Aufl. 2017, N. 2 zu Art. 126 ZPO). Es müssen triftige Gründe vorliegen, welche die Fortsetzung des Verfahrens unmöglich oder unzweckmässig machen (dieselbe, a.a.O., N. 2 zu Art. 126 ZPO). Die Zweckmässigkeit einer Sistierung ist insbesondere gegeben, wenn der Entscheid von einem anderen Verfahren abhängt, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist (Art. 126 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Im Vordergrund stehen hier Zuständigkeitskonflikte (ROGER W EBER, in: Oberham- mer/Domej/Haas [Hrsg.], ZPO, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 126 ZPO). Dadurch sollen widersprüchliche Urteile mit sich allenfalls ausschliessenden Rechtsfolgen vermieden werden (GSCHWEND, a.a.O., N. 1 zu Art. 126 ZPO; ADRIAN STAEHELIN, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl. 2016, N. 4 zu Art. 126 ZPO). Es sei darauf hingewiesen, dass Art. 372 Abs. 2 ZPO im Verhältnis zwischen Schiedsgerichten und staatlichen Gerichten ausdrücklich die Aussetzung des Verfahrens durch das später angerufene Gericht bis zur Klärung der Zuständigkeitsfrage durch das zuerst angerufene Gericht vorschreibt (im gleichen Sinne Art. 27 und 28 LugÜ sowie Art. 9 Abs. 1 IPRG). Zwar wurde die analoge Bestimmung in Art. 35 GestG zum Kompetenzkonflikt zwischen staatlichen Gerichten nicht in die ZPO aufgenommen, Art. 126 ZPO deckt aber auch diesen Fall ab (W EBER, a.a.O., N. 5 zu Art. 126 ZPO; vgl. auch MARTIN KAUFMANN, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 11 zu Art. 126 ZPO, und JENNY/JENNY, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], Schweizerische Zi- vilprozessordnung, 2. Aufl. 2015, N. 7 zu Art. 126 ZPO). Es ist im Einzelfall genau zu prüfen, ob das Ergebnis eines anderen Verfahrens tatsächlich präjudizielle Wirkung auf das zu sistierende Verfahren hat (NINA J. FREI, in: Berner Kommentar, 2012, N. 4 zu Art. 126 ZPO). Im Zweifel ist gegen die Sistierung zu entscheiden (JEN- NY/JENNY, a.a.O., N. 1 zu Art. 126 ZPO). Ist die Unzuständigkeit des zuletzt angerufenen Gerichts klar, kann dieses ohne weiteres direkt einen Nichteintretensentscheid fällen (W EBER, a.a.O., N. 5 zu Art. 126 ZPO). 2.2 Die Vorinstanz hat die Sistierung im Wesentlichen damit begründet, die Zuständigkeitsfrage stelle sich vor beiden involvierten Gerichten. Nach der Klärung dieser Frage durch das Kreisgericht St. Gallen werde im Ab- erkennungsverfahren über das Eintreten auf die Klage zu entscheiden sein. Seite 1/3 Gerichtsentscheid AR GVP 31/2019, Nr. 3768 Die Beschwerdeführerin lässt dagegen einwenden, der Entscheid des Kreisgerichts St. Gallen habe keinen Einfluss auf die Frage der Zulässigkeit der Aberkennungsklage. Sowohl bei einem Eintreten als auch bei einem Nichteintreten des St. Galler Gerichts auf die Klage nach Art. 85a SchKG könne auf die Aberkennungsklage nicht eingetreten werden. Im Falle des Eintretens ergebe sich dies gestützt auf Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO aus der früheren Rechtshängigkeit. Trete das Kreisgericht St. Gallen auf die ihm unterbreitete Klage nicht ein, beein- flusse dies das Ausserrhoder Verfahren nicht, weil aufgrund der vorliegenden Gerichtsstandsvereinbarung die Aberkennungsklage nicht im Kanton Appenzell Ausserrhoden erhoben werden könne. 2.3 Vorbetrachtung: Im Fokus stehen zwei Verfahren: Einerseits eine Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG, die die Beschwerdegegnerin gegen die Beschwerdeführerin beim Kantonsgericht Appenzell Ausser- rhoden eingereicht hat, und andererseits eine beim Kreisgericht St. Gallen erhobene Klage nach Art. 85a SchKG (Klägerin: Beschwerdegegnerin, Beklagte: Beschwerdeführerin). Beide Klagen haben das gleiche ma- teriellrechtliche Prozessthema, nämlich den Bestand bzw. Nichtbestand einer Forderung aus dem Aktien- kaufvertrag. Die materielle Rechtskraft im einen Verfahren ist im anderen zu berücksichtigen (BODMER/ BANGERT, in: Basler Kommentar, SchKG, 2. Aufl. 2010, N. 9 zu Art. 85a SchKG). Für die Beurteilung der örtli- chen Zuständigkeit ist von folgenden Verhältnissen auszugehen: Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staats- angehörige mit Wohnsitz in München. Die Beschwerdegegnerin hat ihren Sitz in Herisau. Die Beschwerdefüh- rerin hat die Betreibung gegen die Beschwerdegegnerin an deren Sitz in Herisau eingeleitet. Die Parteien ha- ben im Aktienkaufvertrag vom 22. August 2012 als Gerichtsstand St. Gallen vereinbart. Es liegt also ein euro- internationales Verhältnis mit einer Prorogation vor. Die örtliche Zuständigkeit für die Behandlung der Aberkennungsklage bestimmt sich im internationalen Ver- hältnis nach den allgemeinen Vorschriften des LugÜ (VOCK/MÜLLER, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, 2012, S. 144; DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, SchKG, 2. Aufl. 2010, N. 38 zu Art. 83 SchKG). In Frage kommen vorliegend der vereinbarte Gerichtsstand (Art. 23 LugÜ) und der ordentliche Gerichtsstand am Sitz der Beschwerdegegnerin (Art. 2 LugÜ). Der zweite Gerichtsstand ist in casu identisch mit dem Betrei- bungsort. Dies ist von Bedeutung, weil Lehre und Rechtsprechung als alternativen Gerichtsstand denjenigen am Betreibungsort zulassen (VOCK/MÜLLER, a.a.O., S. 144; AMONN/W ALTHER, Grundriss des Schuldbetrei- bungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 19 Rz. 101). Für eine Klage nach Art. 85a SchKG gelten im eurointernationalen Verhältnis ebenfalls die normalen Zustän- digkeitsvorschriften des LugÜ (VOCK/AEPLI-W IRZ, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundes- gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, N. 18 zu Art. 85a SchKG). Die Klage nach Art. 85a SchKG kann somit nur dann am Betreibungsort erhoben werden, wenn dieser mit einem Gerichtsstand nach Art. 2 ff LugÜ zusammenfällt (VOCK/MÜLLER, a.a.O., S. 154). In Frage kommt vorliegend der ordentliche Ge- richtsstand nach Art. 2 LugÜ. Die Mehrheit der Lehre geht aber davon aus, dass der Gerichtsstand des Betrei- bungsortes nicht zwingend ist und durch Prorogation abgeändert werden kann (VOCK/MÜLLER, a.a.O., S. 154, mit Hinweisen in Fn. 589; VOCK/AEPLI-W IRZ, a.a.O., N. 17 zu Art. 85a SchKG). Folglich kann auch der Gerichts- stand nach Art. 23 LugÜ Anwendung finden. Massgeblich ist, dass die Klage nach Art. 85a SchKG wegen der vollstreckungsrechtlichen Wirkungen nicht zwingend am Betreibungsort, aber vor einem Schweizer Gericht erhoben werden muss (VOCK/AEPLI-W IRZ, a.a.O., N. 18 zu Art. 85a SchKG). 2.4 Die Zuständigkeit des Kreisgerichts St. Gallen für die Beurteilung der bei ihm eingereichten Klage nach Art. 85a SchKG lässt sich allein auf den im Aktienkaufvertrag vom 22. August 2012 vereinbarten Gerichtsstand St. Gallen stützen. Verneint das Kreisgericht seine Zuständigkeit, muss es von der Ungültigkeit oder Nichtan- wendbarkeit der Gerichtsstandsklausel ausgehen. Sollte ein solcher Entscheid rechtskräftig werden, allenfalls sogar nach einer letztinstanzlichen Prüfung durch das Bundesgericht, ergäbe sich für das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden die Situation, dass es seine Zuständigkeit wohl bejahen müsste, weil eine Aberken- nungsklage grundsätzlich am Betreibungsort bzw. am Sitz der beklagten Schuldnerin - und damit im Kanton Appenzell Ausserrhoden - einzureichen ist. Davon könnte nur abgewichen werden, wenn eine anderslautende Gerichtsstandsvereinbarung bestehen würde. Nach einem Nichteintretens-Entscheid des Kreisgerichts Seite 2/3 Gerichtsentscheid AR GVP 31/2019, Nr. 3768 St. Gallen wäre aber eben von der Ungültigkeit oder Nichtanwendbarkeit der von den Parteien am 22. August 2012 vereinbarten Gerichtsstandsklausel auszugehen. Für den Fall, dass das Kreisgericht St. Gallen auf die Klage nach Art. 85a SchKG eintritt, ist zwischen den Parteien nicht umstritten, dass dann das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden auf die Aberkennungsklage nicht eintreten kann (Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO). Anzufügen ist, dass es - wie oben unter E. 2.3 dargelegt - für die betreibungsrechtlichen Wirkungen der Klage nach Art. 85a SchKG genügt, wenn die Klage von einem Schweizer Gericht behandelt wird; das Gericht des Betrei- bungsortes ist dafür nicht notwendig. Damit ergibt sich ein Zusammenhang zwischen den Verfahren vor Kreis- gericht St. Gallen und vor Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden. Es ist zweckmässig, den Ausgang des zuerst beim St. Galler Gericht eröffneten Verfahrens abzuwarten. Es liegt nicht der von der Beschwerdeführe- rin angerufene Fall der klaren Unzuständigkeit des zuletzt angerufenen Gerichts vor. Mithin hat die Vorinstanz zu Recht die Sistierung seines Verfahrens verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. Seite 3/3