Aus den Erwägungen: 3. a) Nach Art. 160 Abs. 3 ZPO haben Dritte, die bei der Beweiserhebung auf Anordnung des Gerichts mitwirken, Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Als Dritte haben insbesondere Zeugen zu gelten; diese haben zudem eine Mitwirkungspflicht (Art. 160 Abs. 1 lit. a ZPO). Auszugleichen sind die wirtschaftlichen Einbussen, die der Dritte infolge der Mitwirkung erlitten hat. Dazu gehören nach einhelliger Lehrmeinung die Spesen (Kosten für Fahrt und Reise, Verpflegung, Übernachtung) und der Erwerbsausfall (FRANZ HASENBÖHLER, Das Beweisrecht der ZPO, Band 1, 2015, Rz. 4.67; HANS SCHMID, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], ZPO, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art.