Der Nachweis muss aber auch in anderer Form möglich sein, beispielsweise durch Einreichung von Korrespondenz, E-Mails etc. Im Zweifelsfall sind amtliche Erkundigungen bei der zuständigen Kindesschutzbehörde einzuholen, da das Gericht die sachliche Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen hat (Art. 60 ZPO), das Gleiche gilt nach der hier vertretenen Ansicht auch für die Schlichtungsbehörden.“ Gleich wie die eben erwähnte KESB Basel-Stadt wollen die Kindeschutzbehörden des Kantons Zürich vorgehen (Ziffer 8.1 des Leitfadens des Obergerichts Zürich zum neuen Unterhaltsrecht,