Wenn die KESB an die Stelle der Schlichtungsbehörde treten soll, muss sie zumindest ansatzweise deren Aufgaben, wie sie in Art. 201 Abs. 1 ZPO normiert sind, übernehmen. Nach dem Februar 2017 hat die KESB Glarus - oder von ihr beauftragte Stellen oder Personen - keine solchen Aufgaben mehr erfüllt.