Zum einen handelt es sich nicht um eine Aktion der KESB Glarus, sondern des von ihr eingesetzten Beistandes. Dieser war aber „nur“ mit der Umsetzung des Besuchsrechts beauftragt worden, nicht aber, wie etwa das Mediations-Team St. Gallen, zur Vermittlung zwischen den Parteien und zur Erarbeitung von Vereinbarungen. Ohne eine Delegation von Vermittlungsaufgaben kann das Tätigwerden des Beistandes nicht der KESB zugeordnet werden. Zum anderen war die Tätigkeit des Beistandes im August 2017 nicht darauf gerichtet, in einem Hauptpunkt (Unterhalt, Obhut) eine Lösung zu finden.