2.4 Fraglich ist, ab welchem Zeitpunkt die eben genannten Fristen (rückwärts) zu berechnen sind: Ist es die Einreichung der Klage bei der Vorinstanz (7. November 2017) oder beim Kantonsgericht Glarus (11. Juli 2017)? Die mögliche Relevanz der zweiten Variante folgt aus Art. 63 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Bestimmung gilt als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung einer Eingabe, wenn auf diese wegen fehlender Zuständigkeit nicht eingetreten wird und sie innert eines Monats beim zuständigen Gericht neu eingereicht wird. Der Entscheid des Kantonsgerichts Glarus wurde dem Vertreter des Berufungsbeklagten am 5. Oktober 2017 ausgehändigt.