2.3 Mit Klage an das Kantonsgericht vom 7. November 2017 hat der Kläger die Zuteilung der Obhut an sich und die Festsetzung eines Unterhaltsbeitrages verlangt. Aufgrund der Kompetenzattraktion gemäss Art. 298d Abs. 3 ZGB sind beide Punkte durch ein Gericht zu entscheiden. Dem Entscheidverfahren vor Gericht geht grundsätzlich ein Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde voraus (Art. 197 ZPO). Diesbezüglich sieht der seit dem 1. Januar 2017 in Kraft stehende Art. 198 lit. bbis ZPO eine Ausnahme vor, wenn ein Elternteil vor der Klage die Kindesschutzbehörde angerufen hat.