Der Berufungsbeklagte bestreitet die Ausführungen der Berufungsklägerin. Zur Begründung verweist er einzig auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Die Vertreterin des Kindes hat auf eine Stellungnahme zu diesem Punkt ausdrücklich verzichtet. Seite 1/4 Gerichtsentscheid AR GVP 30/2018, Nr. 3733