Mithin bleibt Art. 7 lit. c KKG auch bei der Pflicht zur Leistung eines Verzugszinses anwendbar. Seite 2/3 Gerichtsentscheid AR GVP 31/2019, Nr. 3765 Weil der zur Diskussion stehende Vertrag nicht in den Anwendungsbereich des KKG fällt, kommt auch dessen Art. 16, der vom Beschwerdeführer angerufen worden ist, nicht zur Anwendung. Schliesslich handelt es sich bei diesem Vertrag nicht um ein Haustürgeschäft (Art. 40b OR) und das Widerrufsrecht gemäss Art. 40f OR steht dem Beschwerdeführer nicht zur Verfügung.