Verzugszins ist zu bezahlen, wenn der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld im Verzug ist (Art. 104 Abs. 1 OR). Im OR wird er im Kapitel über die Folgen der Nichterfüllung geregelt (Art. 97 ff OR). Der Verzugszins gehört deshalb nicht zu den Kosten, die bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses zu berücksichtigen sind (Art. 34 Abs. 1 lit. a KKG; HANS GIGER, Berner Kommentar, Der Konsumkredit, 2007, S. 504 f). Wenn aber der Verzugszins nicht zu den „Kosten“ des Konsumkredits gehört, kann er in Art. 7 lit. c KKG nicht angesprochen sein. Die Pflicht zur Bezahlung von Verzugszins macht deshalb aus einem unentgeltlichen noch keinen entgeltlichen Kredit. Mithin bleibt Art.