b KKG), zu leisten durch die Konsumentin (vgl. dazu ALEXANDER BRUNNER, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Wirtschaftsrechtliche Nebenerlasse, 3. Aufl. 2016, N. 65 ff zum KKG). Hat die Konsumentin keinen Zins und/oder keine Gebühr zu bezahlen, ist nicht der Vertrag kostenfrei, sondern der Kredit. Sprachlich und logisch richtig hat deshalb der Gesetzgeber in lit. c von Art. 7 KKG nicht den Kreditvertrag, sondern den Kredit aufgeführt. Dabei wird der Kredit selbstverständlich in einem entsprechenden Vertrag geregelt.