Es trifft zu, wie der Beschwerdeführer geltend macht, dass lit. c von Art. 7 KKG nur „Kredite“, nicht aber „Kreditverträge“ erwähnt. Daraus kann der Beschwerdeführer aber nichts für sich ableiten. In einem Konsumkreditvertrag stehen sich grundsätzlich zwei Leistungen gegenüber: Einerseits die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, zu leisten durch die Kreditgeberin, und andererseits die Abgeltung der Hauptleistung der Kreditgeberin sowie des Zinses und der sonstigen Kosten (Art. 9 Abs. 2 lit. b KKG) bzw. der Differenz zwischen dem Barzahlungspreis und dem Preis, der im Rahmen des Kreditvertrages zu bezahlen ist (Art. 10 lit. b KKG), zu leisten durch die Konsumentin (vgl. dazu