Dem hält der Beschwerdeführer in der Beschwerde entgegen, Art. 7 Abs. 1 lit. c KKG gelte nach seinem Wortlaut nur für „Kredite“, nicht aber für „Kreditverträge“. Vorliegend sei ein Vertrag zu beurteilen und Art. 7 Abs. 1 lit. c KKG somit nicht anwendbar. Zudem habe der Beschwerdeführer bei Verzug einen Zins zu bezahlen, weshalb nicht von Zins- und Gebührenfreiheit ausgegangen werden könne.