2016, N. 71 zu Art. 55 ZPO). Dazu gehört der Blick in die im Internet verfügbaren kantonalen Handelsregister. Dies hat die Vorinstanz getan und dabei festgestellt, dass R. mit Einzelunterschrift zeichnungsberechtigt ist. Diese Feststellung wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Ebenso hat der Beschwerdeführer die Feststellung der Vorinstanz, das Rechtsöffnungsbegehren sei von R. unterzeichnet worden, nicht kritisiert. Aus diesen zwei Feststellungen hat die Vorinstanz auf eine ordnungsgemässe Vertretung der Beschwerdegegnerin im Verfahren geschlossen. Auch gegen diesen Schluss hat der Beschwerdeführer keine Einwendungen erhoben. Der Vorinstanz ist zu folgen.