Das Gericht prüft, ob die für diese Körperschaften handelnden natürlichen Personen im Handelsregister eingetragen sind und ob sie alleine handeln dürfen bzw. ob die notwendigen kollektivzeichnungsberechtigten Personen mitwirken. Es stellt sich vorliegend die Frage, ob das Gericht bei dieser Prüfung nur auf die von den Parteien eingereichten Urkunden abstellen oder aber das Handelsregister von sich aus konsultieren darf. Massgebend dafür ist, ob diesbezüglich der Verhandlungs- oder aber der Untersuchungsgrundsatz (Art. 55 ZPO) zur Anwendung gelangt. Für die Prozessvoraussetzungen gilt nach Art. 60 ZPO die Prüfung von Amtes wegen.