Die Filialprokura, bei welcher die Vertretungsmacht auf den Geschäftskreis einer Zweigniederlassung beschränkt wird (Art. 460 Abs. 1 OR), sowie die Kollektivprokura, mit welcher die Vertretungsmacht zwei oder mehreren Personen gemeinsam übertragen werden kann (Art. 460 Abs. 2 OR). In diesem Falle darf eine Person nicht alleine, d.h. ohne Mitwirkung der anderen Person(en) handeln (vgl. auch Art. 718a Abs. 2 OR, Art. 814 Abs. 4 OR i.V.m. Art. 718a Abs. 2 OR und Art. 899 Abs. 2 OR).