52 Abs. 2 ZGB und Art. 61 Abs. 1 ZGB), ergibt sich die Vertretungsberechtigung in der Regel aus dem Handelsregister. Gemäss dem öffentlichen Glauben, welches das Handelsregister geniesst (Art. 933 OR), ermächtigt dieser Eintrag zur Vornahme sämtlicher Handlungen, welche der Zweck des Unternehmens mit sich bringen kann (Art. 459 Abs. 1 OR; Art. 710 OR i.V.m. Art. 718a Abs. 1; Art. 814 Abs. 4 OR i.V.m. Art. 718a Abs. 1 OR). Dies schliesst auch die Berechtigung zur Führung von Prozessen ein. Das Handelsregister lässt nur zwei Einschränkungen zu: Die Filialprokura, bei welcher die Vertretungsmacht auf den Geschäftskreis einer Zweigniederlassung beschränkt wird (Art.