O., N. 19 zu Art. 54/55 ZGB; KRISTINA TENCHIO, in: Basler Kommentar, ZPO, 3. Aufl. 2017, N. 6 zu Art. 67 ZPO). Bei den juristischen Personen, welche im Handelsregister eingetragen sein müssen (AG, GmbH, Genossenschaft, Verein mit kaufmännischem Unternehmen [Art. 61 Abs. 2 ZGB], gewöhnliche privatrechtliche Stiftungen, kirchliche Stiftungen sowie Familienstiftungen, sofern sie ein kaufmännisches Unternehmen führen [Art. 52 Abs. 2 ZGB; Art. 934 Abs. 1 Obligationenrecht, OR, SR 220]) sowie den Vereinen ohne kaufmännischem Unternehmen, welche sich freiwillig eintragen lassen können (Art. 52 Abs. 2 ZGB und Art.