Die Organe, welche für die juristische Person handeln, gelten als Teile der juristischen Person. Das Handeln der Organe verpflichtet somit unmittelbar die juristische Person und die durch das entsprechende Organhandeln begründete rechtliche Beziehung entsteht direkt zwischen der juristischen Person und dem Dritten (HUGUENIN/REITZE, Basler Kommentar, ZGB I, N. 9 zu Art. 54/55 ZGB). Aus diesem Prinzip der Zuordnung von Organhandeln ergibt sich ausserdem der Grundsatz der sog. "Wissensvertretung": Danach gilt das Wissen eines Organs grundsätzlich auch als Wissen der betreffenden juristischen Person (dieselben, a.a.O., N. 19 zu Art. 54/55 ZGB;