Aus den Erwägungen: 2.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Partei- und die Prozessfähigkeit der Beschwerdegegnerin nicht angezweifelt worden und offensichtlich gegeben sind. Juristische Personen sind nach Art. 54 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) handlungs- und prozessfähig, sobald die nach Gesetz, Statuten bzw. Stiftungsurkunden unentbehrlichen Organe bestellt sind. Die Organe, welche für die juristische Person handeln, gelten als Teile der juristischen Person.