Der Verzugszins gehört nicht zu den Kosten, die bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses zu berücksichtigen sind. Die Pflicht zur Bezahlung von Verzugszins macht deshalb aus einem unentgeltlichen noch keinen entgeltlichen Kredit und Art. 7 Abs. 1 lit. c KKG bleibt auch bei der Pflicht zur Leistung von Verzugszins anwendbar. Entscheid des Einzelrichters des Obergerichts, 21.01.2019, ERZ 18 38