Zur Beratung 2013/2014: Es verstösst gegen Treu und Glauben, wenn die Mutter das ihr seit 5 Jahren bekannte Verhalten der Kindervertreterin erst jetzt ins Verfahren einbringt. Analog der vergleichbaren Fragestellung beim Ausstand (vgl. dazu etwa GEROLD STEINMANN, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 31 zu Art. 30 BV ) hätte die Mutter ihre Bedenken umgehend vortragen müssen. Sie ist damit im jetzigen Zeitpunkt nicht mehr zu hören.