299 Abs. 3 ZPO auf Antrag des urteilsfähigen Kindes angeordnet wurde. Diesfalls muss es dem verbeiständeten Kind freistehen, auf seinen früheren Entscheid zurückzukommen. Dementsprechend ist ihm das Recht zuzugestehen, gültig und allenfalls sogar gegen den Widerstand des Beistands oder der Eltern die Aufhebung der Beistandschaft zu verlangen und für den weiteren Verlauf des Verfahrens auf einen Rechtsbeistand zu verzichten, wenn es eine Aufrechterhaltung derselben für unnötig (geworden) hält.