Eine behördliche Fremdplatzierung eines Kindes hat somit zur Folge, dass es sich beim Kindesunterhalt um einen verfahrensfremden Anspruch handelt, für dessen Beurteilung der Massnahmerichter nicht zuständig ist. Dementsprechend ist auf den Antrag eines Elternteils im eherechtlichen Verfahren um Festsetzung des vom anderen Elternteil zu bezahlenden Unterhaltsbeitrages für ein behördlich fremdplatziertes Kind nicht einzutreten (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Graubünden ZK1 16 105 vom 17. September 2018 E. 3.2 ff, in: PKG 2019 S. 63; Urteil des Obergerichts Zürich LE140075 vom 7. April 2015 E. C.3; CYRIL HEGNAUER, in: Berner Kommentar, 1997, N. 133 ff. zu Art. 279/280 ZGB;