Mit den dabei abgeschlossenen Platzierungsverträgen wird das Gemeinwesen verpflichtet (gl. auch Urteil des Obergerichts Aargau, Abteilung Verwaltungsrecht, WBE.2015.387 vom 22. März 2016 E. 2.2, in: AGVE 2016 S. 210 f.; KURT AFFOLTER- FRINGELI, Rollen und Verantwortlichkeiten bei behördlicher Fremdunterbringung eines Kindes, in: Festschrift für Thomas Geiser zum 65. Geburtstag, 2017, S. 41). Dies gilt auch dann, wenn eine Kindesschutzmassnahme vom Gericht angeordnet wird: Partei des Pflegevertrages wird nicht das Gericht, sondern die KESB als Vollzugsorgan der richterlichen Anordnung (Art.