Dies gilt aber nur für „Betreibungshandlungen“ (URS H. HOFFMANN-NOVOTNY, a.a.O., N. 10 f zu Art. 145 ZPO). Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung gilt die Erteilung der Rechtsöffnung als Betreibungshandlung (BGE 138 III E. 3.1.1, mit Hinweisen). Offen gelassen hat das Bundesgericht dagegen bisher die Frage, ob das Ansetzen von Fristen innerhalb des Rechtsöffnungsverfahrens als Betreibungshandlung gilt. Darum geht es vorliegend aber nicht. Auch für THOMAS BAUER (in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 2. Aufl.