Aus den Erwägungen: 1.3 Nach Art. 321 Abs. 2 ZPO beträgt die Beschwerdefrist gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid 10 Tage. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat den begründeten Entscheid am 4. Juli 2018 in Empfang genommen. Die Frist begann demnach am 5. Juli 2018 zu laufen und endete am Samstag, 14. Juli 2018. Gestützt auf Art. 142 Abs. 3 ZPO - gemäss Art. 31 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) auch auf Betreibungshandlungen anwendbar - verlängerte sich die Frist bis Montag, 16. Juli 2018. Dieser Tag wiederum lag sowohl in den Gerichtsferien gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO als auch in den Betreibungsferien gemäss Art.