AR GVP 30/2018, Nr. 3731 Anwendbarkeit der Regeln über die Betreibungsferien auf Rechtsmittelfristen im Rechtsöffnungsverfahren (Art. 56 Ziff. 2 i.V.m. Art. 63 SchKG). Die Bestimmungen über die Betreibungsferien gehen den Gerichtsferien nach ZPO als lex specialis vor (Art. 145 Abs. 4 ZPO), sofern Betreibungshandlungen betroffen sind. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung gilt die Erteilung der Rechtsöffnung als Betreibungshandlung. Entscheid des Einzelrichters des Obergerichts, 20.11.2018, ERZ 18 22