Dafür ist der Beschwerdeführerin das Rechtsschutzinteresse abzusprechen (REISER, a.a.O., N. 11 am Schluss zu Art. 278 SchKG; ARTHO VON GUNTEN, Die Arresteinsprache, 2001, S. 19). Bei einer anderen Ausgangslage ist das Kantonsgericht Graubünden, Beschwerdekammer, in seinem Urteil SKG 07 49 vom 30. Januar 2008 zu einem anderen Schluss gekommen: Beschwerdeführerin war im bündner Verfahren die Drittschuldnerin und das Betreibungsamt hat den Arrest nicht hinfällig erklärt bzw. aufgehoben. Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden. Seite 2/2