Der Beschwerdegegner stützt sich auf eine Bestätigung des Betreibungsamtes Appenzeller Hinterland vom 21. November 2016. Bei dieser handelt es sich klarerweise um ein echtes und damit auch nach Ansicht der Lehre zulässiges Novum. Aus dieser Bestätigung ergibt sich, dass die im Arrestbefehl aufgeführten Vermögensobjekte in Tat und Wahrheit wertlos sind. Folgerichtig hat das Betreibungsamt den Hinfall des Arrestes erklärt. Es wird nicht übersehen, dass das vorgenannte Schreiben des Betreibungsamtes Appenzeller Hinterland an den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners gerichtet war und somit der Beschwerdeführerin vor der Erhebung der Beschwerde eventuell nicht bekannt gewesen ist.