AR GVP 29/2017, Nr. 3707 Einsprache gegen den Arrestbefehl; Beschwerdeverfahren (Art. 326 ZPO und Art. 278 SchKG). Im Arresteinspracheverfahren können vor der oberen kantonalen Gerichtsinstanz nur echte Noven geltend gemacht werden. Zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde gehört unter anderem das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin. Dieses fehlt, wenn das Arrestobjekt keinen Wert hat und die Beschwerdeführerin dies weiss oder wissen müsste. Entscheid des Einzelrichters des Obergerichts, 27.06.2017, ERZ 17 6