Der periodengerecht für die Dauer der vom Gesuchsgegner erbrachten Unterhaltsleistungen berechnete Rückerstattungsbetrag wird im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt. Falls die Rentenzahlungen erst nach Abschluss des Scheidungsverfahrens erfolgen sollten, wird der Rückerstattungsbetrag innert 30 Tagen nach der Auszahlung dieser Leistungen zur Zahlung an den Gesuchsgegner fällig. 3. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte. 4. Jede Partei trägt ihre Anwalts- und Umtriebskosten selbst.