Sachverhalt: B. Am Tag der Erhebung der Scheidungsklage hat H. zusätzlich einen Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen nach Art. 276 ZPO gestellt. Anlässlich der Einigungverhandlung vom 2. Mai 2017, an der G., dessen Rechtsvertreter, der Rechtsvertreter von H., nicht aber H. selbst, anwesend waren, unterzeichneten RA W. für H. sowie G. eine Vereinbarung über die Regelung des Ehegattenunterhalts für die Dauer des Scheidungsverfahrens. Der Einzelrichter des Kantonsgerichts hat das Massnahmenverfahren mit Entscheid vom 7. September 2017 abgeschlossen. Dieser Entscheid hat folgenden Wortlaut: „1. Die Vereinbarung der Parteien vom 2. Mai 2017 wird genehmigt.