Aufgrund der beiden Privatgutachten haben die Parteien - wie bereits erwähnt - die Ursache für die Beschädigung des Motors bei der Schmierung gesehen - die Berufungsklägerin hat eine ungenügende Menge Öl, der Berufungsbeklagte dagegen einen ungenügenden Öldruck behauptet. Würde die Behauptung des Berufungsbeklagten zutreffen, wäre eine Verantwortung der Berufungsklägerin zu bejahen und - bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen - die Klage gutzuheissen. Zur gleichen Rechtsfolge gelangt man, wenn auf die tatsächliche, vom Sachverständigen ermittelte Schadensursache abgestellt wird.