AR GVP 32/2020 Nr. 3788 Werkmangel. Überschiessendes Beweisergebnis. Unter dem Titel "überschiessendes Beweisergebnis" ist es möglich, auch unbehauptete, aber durch das Beweisverfahren erwiesene Tatsachen zu berücksichtigen, wenn die unbehaupteten Tatsachen noch im Rahmen dessen liegen, was behauptet wurde bzw. den behaupteten im Ergebnis gleichwertig sind. Urteil des Einzelrichters des Obergerichts, 24.07.2020, ERZ 17 28