Zug um Zug im Rechtsbegehren 4 des Berufungsklägers keinen Mangel dar, der zu einem Nichteintreten führen müsste. Kommt hinzu, dass der Berufungskläger nach dem von den Berufungsbeklagten 1-5 erhobenen Einwand umgehend als Beilage zur Replik ein Zahlungsversprechen der Raiffeisenbank H. über den Betrag gemäss dem Kaufvertrag vom 10. Februar 2015 (Fr. 19‘918.--) vorgelegt hat.