5. Vor dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden ist kein Verfahren rechtshängig, an dem der Gesuchsteller beteiligt wäre. Es besteht deshalb keine Zuständigkeit des Obergerichts für den Erlass vorsorglicher Massnahmen. 6. Hingegen ist das Bundesgericht zur Zeit mit einem Verfahren des Gesuchstellers befasst (1C_49/2022). Dem mit der Instruktion betrauten Mitglied des Bundesgerichts kommt gestützt auf Art. 104 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) die Kompetenz zu, vorsorgliche Massnahmen zu erlassen. 7. Gestützt auf Art. 2 Abs. 2 VRPG wird das beim Obergericht eingegangene Gesuch von X an das Bundesgericht weitergeleitet.