Die Zuständigkeit für den Erlass vorsorglicher Massnahmen liegt deshalb bei der Behörde, die mit der Hauptsache befasst ist (Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRPG, bGS 143.1; vgl. auch DAUM/RECHSTEI- NER, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 28 zu Art. 27 VRPG). Vor Beginn eines rechtshängigen Verfahrens können keine vorläufigen Rechtsschutzmassnahmen verlangt werden (RENÉ W IEDERKEHR, a.a.O., Rz. 392; anders die Rechtslage im Kanton Bern: vgl. dazu etwa DAUM/ RECHSTEINER, a.a.O., N. 7 zu Art. zu Art. 27 VRPG).