Aus den Erwägungen: 4. Vorsorgliche Massnahmen dienen der Gewährleistung eines effizienten und wirksamen Verfahrens (KIE- NER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 478). Mit ihnen soll sichergestellt werden, dass der bestehende tatsächliche oder rechtliche Zustand einstweilen unverändert bleibt (RENÉ W IEDERKEHR, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2022, Rz. 388 und 391). Sie stehen zum Entscheid, dessen Wirksamkeit sie sichern sollen, in einem akzessorischen Verhältnis (KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., Rz. 487). Die Zuständigkeit für den Erlass vorsorglicher Massnahmen liegt deshalb bei der Behörde, die mit der Hauptsache befasst ist (Art.