AR GVP 34/2022 Nr. 3829 Verfahren. Vor Beginn eines rechtshängigen Verfahrens können keine vorsorglichen Massnahmen verlangt werden. Urteil des Einzelrichters des Obergerichts, 26.10.2022, ERV 22 48 Aus den Erwägungen: 4. Vorsorgliche Massnahmen dienen der Gewährleistung eines effizienten und wirksamen Verfahrens (KIE- NER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 478). Mit ihnen soll sichergestellt werden, dass der bestehende tatsächliche oder rechtliche Zustand einstweilen unverändert bleibt (RENÉ W IEDERKEHR, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2022, Rz. 388 und 391). Sie stehen zum Entscheid, dessen Wirksamkeit sie sichern sollen, in einem akzessorischen Verhältnis (KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., Rz. 487). Die Zuständig- keit für den Erlass vorsorglicher Massnahmen liegt deshalb bei der Behörde, die mit der Hauptsache befasst ist (Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRPG, bGS 143.1; vgl. auch DAUM/RECHSTEI- NER, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 28 zu Art. 27 VRPG). Vor Beginn eines rechtshängigen Verfahrens können keine vorläufigen Rechtsschutzmassnahmen verlangt werden (RENÉ W IEDERKEHR, a.a.O., Rz. 392; anders die Rechtslage im Kanton Bern: vgl. dazu etwa DAUM/ RECHSTEINER, a.a.O., N. 7 zu Art. zu Art. 27 VRPG). 5. Vor dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden ist kein Verfahren rechtshängig, an dem der Gesuchsteller beteiligt wäre. Es besteht deshalb keine Zuständigkeit des Obergerichts für den Erlass vorsorglicher Massnah- men. 6. Hingegen ist das Bundesgericht zur Zeit mit einem Verfahren des Gesuchstellers befasst (1C_49/2022). Dem mit der Instruktion betrauten Mitglied des Bundesgerichts kommt gestützt auf Art. 104 des Bundesgeset- zes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) die Kompetenz zu, vorsorgliche Massnahmen zu erlassen. 7. Gestützt auf Art. 2 Abs. 2 VRPG wird das beim Obergericht eingegangene Gesuch von X an das Bundesge- richt weitergeleitet. Seite 1/1