Jedoch beruht der Grundbedarf bei der Sozialhilfe gemäss SKOS-Richtlinien auf einem deutlich tieferen Betrag als jenem, welche die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vorsehen und reicht insofern nur knapp aus, um ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern. Dass A. bei seinen Eltern wohnt, dürfte keinen Unterschied zu anderen Sozialhilfeempfängern machen, da die Sozialhilfebehörde die Wohnkosten in der Regel separat ersetzt. Über mehr finanzielle Mittel verfügt A. deshalb nicht. Insgesamt ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass die finanziellen Mittel vom A. zur Bestreitung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht ausreichen.