Eine Einschränkung der Lebenshaltungskosten gilt als zumutbar, wenn diese das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigen (Abs. 3). Nach der Lehre setzt dabei ein Steuererlass nicht voraus, dass der Gesuchsteller einen Anspruch auf Sozialhilfe hat. Umgekehrt liegt aber in jedem Fall eine Notlage vor bei Ein- kommens- und Vermögenslosigkeit oder wenn die öffentliche Hand für die Lebenshaltungskosten des Gesuchstellers und dessen Familie aufkommen muss (RICHNER/FREI/KAUFMANN/Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, N. 21 zu Art. 167 DBG; BEUSCH/RAAS, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl. 2017, N. 13 zu Art. 167 DBG).