Dieser hat der Veranlagungsbehörde auf ihr Verlangen über alle Tatsachen, die für die Feststellung der Ersatzpflicht oder für die Bemessung der Ersatzabgabe von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen (Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe, WPEG, SR 661). Die Wegleitung betreffend Stundung und Behandlung von Erlassgesuchen (WL 14; Stand 1. Januar 2021) der Eidgenössischen Steuerverwaltung hält fest, dass die Ersatzbehörde die Voraussetzungen (wirtschaftliche Verhältnisse) immer im Detail für jeden Fall und jedes Jahr zu prüfen hat (Ziffer 15).