AR GVP 34/2022 Nr. 3828 Erlass der Wehrpflichtersatzabgabe. Die Veranlagungsbehörde hat die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen im Detail abzuklären und zu prüfen. Eine Notlage und damit ein vollständiger Erlass der Wehrpflichtersatzabgabe ist zu bejahen bei einem Ersatzpflichtigen, der seit längerer Zeit von der Sozialhilfe lebt und dessen Mittel in absehbarer Zeit nicht zur Bestreitung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ausreichen. Urteil des Einzelrichters des Obergerichts, 30.06 2022, ERV 22 29