Die Vorinstanz hat ihre Bewertungen nicht fristgerecht begründet und damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Dieser Mangel wurde im Beschwerdeverfahren nicht geheilt. Mithin ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie hat - unter Weglassung des Unterkriteriums der "ergänzenden Referenzen" beim Zuschlagskriterium "Fachkompetenz" - einen neuen Entscheid zu fällen und diesen rechtsgenüglich (sachlich und objektiv nachvollziehbar) zu begründen. Der guten Ordnung halber ist anzumerken, dass die Aufhebung der Zuschlagsverfügung auch gegenüber der A. AG wirkt (vgl. BEYELER, a.a.O., S. 290 Rz. 461).