Erst in der Duplik und damit verspätet (GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 1250 S. 612 oben) hat die Vorinstanz den Versuch unternommen, Begründungen für die Bewertungen zu liefern. So liess sie etwa ausführen, beim Unterkriterium "Terminplanung" sei von Belang gewesen, dass anhand einer realistischen Zeiteinschätzung mit konkreten Zeitfenstern die verschiedenen Meilensteine des Projekts festgelegt worden seien. Das Angebot der Beschwerdeführerin sei in diesem Punkt als weniger geeignet beurteilt worden als jenes der A. AG.