Seite 3/4 Gerichtsentscheid AR GVP 34/2022 Nr. 3830 möglich, die Bewertungen zu überprüfen. Unerheblich dabei ist, dass das Gericht nur den Missbrauch oder das Überschreiten des Ermessens prüfen kann. Auch für diese Prüfung muss bekannt sein, aufgrund welcher Überlegungen die einzelnen Bewertungen zustande gekommen sind.