Die Vorinstanz hat insbesondere nicht angegeben, auf welche Punkte der Offerten der Anbietenden sie ihr Augenmerk gerichtet hat, um die einzelnen Bewertungen vorzunehmen. Es geht nicht darum, einen mathematischen Schlüssel für die einzelnen Bewertungen zu liefern. Es muss aber dargelegt werden, welche Eigenschaften der Anbietenden jeweils miteinander verglichen worden sind und welches die ausschlaggebenden Merkmale und Vorteile/Nachteile eines Angebots sind (GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 1244; W IEDERKEHR/PLÜSS, a.a.O., Rz. 598; vgl. auch BEYELER, a.a.O., S. 165 Rz. 239 und S. 233 Rz. 348). Nur so ist es der unterliegenden Anbieterin und auch dem Gericht