In der Berufungsantwort hat die Vorinstanz lediglich auf die Systematik ihres Vorgehens hinweisen lassen. Dieser Punkt ist nicht bestritten und hier nicht von Bedeutung. Die Vorinstanz hat in der Beschwerdeantwort - und davor - nicht begründet, warum die Beschwerdeführerin in den Unterkriterien "Terminplanung", "Vorgehensweise", "ergänzende Referenzen", "Technischer Leistungsbezug", "Vielseitigkeit Projekte" und "Dossier/Aufmachung" nur ein Kreuz erhalten hat, die A. AG aber deren zwei. Die Vorinstanz hat insbesondere nicht angegeben, auf welche Punkte der Offerten der Anbietenden sie ihr Augenmerk gerichtet hat, um die einzelnen Bewertungen vorzunehmen.